THW RescueTool VictorinoxTHW RescueTool VictorinoxTHW RescueTool VictorinoxTHW RescueTool VictorinoxTHW RescueTool Victorinox

THW RescueTool Victorinox

Das RescueTool von Victorinox ist das unverzichtbare Werkzeug für Notfälle zum Zertrümmern von Scheiben und Durchtrennen von Sicherheitsgurten. Das in der Schweiz hergestellte Taschenmesser bietet aber auch andere nützliche Funktionen: große Klinge mit...

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Beschreibung

Das RescueTool von Victorinox ist das unverzichtbare Werkzeug für Notfälle zum Zertrümmern von Scheiben und Durchtrennen von Sicherheitsgurten.
Das in der Schweiz hergestellte Taschenmesser bietet aber auch andere nützliche Funktionen:

  • große Klinge mit Wellenschliff, feststellend
  • Gurtenschneider
  • Scheibenzertrümmerer
  • Frontscheibensäge für Verbundglas
  • Stech-Reib-Ahle
  • Kapselheber
  • Schraubendreher 5 mm, feststellend
  • Drahtabisolierer
  • Phillips-Schraubendreher 1/2
  • Ring
  • Zahnstocher
  • Pinzette
  • Kordel

Höhe: 21,5 mm, Größe 111 mm, Nettogewicht: 167 g
Schalenmaterial: Polyamid
Etui mit aufgedrucktem THW-Zahnrad inklusive

Verpackt in Original Victorinox Schachtel mit Anleitung.

Hinweis:

In Übereinstimmung mit dem aktuellen Waffenrecht dürfen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge seit 2008[5] nicht geführt werden.[6] Das Messer wird geführt, wenn über den fraglichen Gegenstand die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird. Dabei spielt die Länge der Klinge keine Rolle.[7] Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet.

Das Führen eines Einhandmessers ist jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck zB. Hilfsorganisationen dient.[6] Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung.[8] Der Transport ist erlaubt, wenn sich das Messer in einem verschlossenen Behältnis befindet. Des Weiteren ist das Führen eines Einhandmessers auch erlaubt, wenn die Klinge ohne Feststellmechanismus ist (siehe § 42a des Waffengesetzes).

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